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Wissenswertes

Häufige Fragen (FAQ)

Wir haben für Sie eine Übersicht der häufigsten Fragen (FAQs) zusammengestellt, um Ihnen den bestmöglichen Support zu all Ihren Fragen anbieten zu können. Sollte eine Ihrer Fragen nicht beantwortet werden, können Sie sich an unseren Kundenservice wenden - unsere freundlichen und kompetenten Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter.

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Ja. Wir informieren Sie regelmäßig auf unserer Homepage unter der Rubrik Messen & Termine, wo wir ausstellen.

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Im folgenden finden Sie eine Aufstellung der für das Bewegen von Anhängern bis 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht einschlägigen Führerscheine. Relativ eingeschränkt sind Sie, wenn Sie nur über die Klasse B verfügen. Die größte Flexibilität gewährt Ihnen demgegenüber die Klasse BE. Den Führerschein der Klasse B müssen Sie jedoch in jedem Fall besitzen. Ob Sie eine der anderen Klassen erwerben, ist Ihre Entscheidung und hängt von Ihren jeweiligen Transportbedürfnissen ab.
 

Klasse B

Mit diesem Führerschein darf man folgende Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen bewegen:

Pkw bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse, welche zu einer Beförderung von maximal acht Personen zugelassen sind, den Fahrzeugführer nicht eingerechnet;

Pkw bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse;

Pkw bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger nicht mehr als 3.500 kg beträgt.

Die Klasse B wird erworben durch den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Fahrschulunterweisung, an deren Ende eine sowohl theoretische als auch praktische Prüfung zu bestehen ist.
 

Klasse B96 (Ausdehnung der Klasse B)

Diese Führerscheinklasse wurde am 19.1.2013 eingeführt.

Die Klasse B96 ermöglicht es ihrem Inhaber, einen Pkw der Klasse B mit einem Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse und einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg, aber weniger als 4.250 kg zu bewegen.

Die Klasse B96 wird erworben durch den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Fahrschulunterweisung von mindestens sieben Stunden Dauer. Es ist nicht erforderlich, eine Prüfung abzulegen.
 

Klasse BE

Mit diesem Führerschein darf man folgende Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen bewegen:

Alle Züge mit einem Zugfahrzeug der Klasse B;

Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf nicht größer als 3.500 kg sein. (Dann wäre die Klasse C1E erforderlich.)

Die Klasse BE wird erworben im Rahmen einer praktischen Ausbildung in einer Fahrschule, die mit einer praktischen Prüfung abschließt.

Wir empfehlen Ihnen den Erwerb dieser Führerscheinklasse, da sie Ihnen die größte Flexibilität bietet und die Mehrkosten im Vergleich zu B96 nicht enorm sind.
 

Weitere Hinweise

All diese Fahrerlaubnisse können ab 18 Jahren erworben werden, bei Teilnahme am begleiteten Fahren ab 17.

Einzuhalten ist außerdem stets die in den Fahrzeugpapieren angegebene Anhängelast des Zugfahrzeugs. Diese finden Sie in den Feldern O.1 (gebremst) und O.2 (ungebremst) Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein).

Weitere aktuelle Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur unter Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen (Stand: 21.9.2018)

Ein nützliches Hilfsmittel, um Ihnen Klarheit zu verschaffen, welchen Führerschein Sie für eine Gespannfahrt benötigen, finden Sie auf den Seiten des Trailer Industrie Verbandes e. V., der Interessensvertretung der Nutzanhängerhersteller (bis maximal 3.500 kg zulässiger Anhängergesamtmasse) und Ihrer Zulieferer: Führerscheinfinder (Stand: 21.9.2018)
 

Die hier gemachten Angaben beziehen sich ausschließlich auf die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland und erfolgen ohne Gewähr.

Wo?

Die Zulassung Ihres Anhängers erfolgt bei der für Ihren Wohnort zuständigen Kraftfahrzeugzulassungsstelle Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt. Ist der Fahrzeughalter eine juristische Person, z.B. eine Kapitalgesellschaft, wird die Zulassung am Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung vorgenommen.

Wie?

Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Zulassung von Pkws – abgesehen davon, daß nur ein Nummernschild benötigt wird.

Generell erforderlich

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief)
  • Konformitätserklärung (COC) im Original
  • Versicherungsbestätigungsnummer
  • Personalausweis oder Reisepaß des Fahrzeughalters, wenn dieser selbst zulässt
  • Ermächtigung über einen Bankeinzug für die Kraftfahrzeugsteuer

Gegebenenfalls erforderlich

Bei Zulassung durch einen bevollmächtigten Dritten

  • Personalausweis oder Reisepaß des Fahrzeughalters
  • Vom Fahrzeughalter erteilte Zulassungsvollmacht
  • Personalausweis oder Reisepaß des Bevollmächtigten

Bei Zulassung auf eine Firma

  • Auszug aus dem Handelsregister
  • Personalausweis oder Reisepaß der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer oder Prokurist)

Bei Zulassung auf einen Verein

  • Vereinsregisterauszug
  • Personalausweis oder Reisepaß der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand)

Bei Zulassung auf in Deutschland wohnhafte Bürger fremder Staaten

  • Meldebestätigung
  • Reisepaß

Bei zwischen Kauf und Zulassung vorgenommenen Änderungen am Fahrzeug

  • Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (z.B. TÜV- / DEKRA-Gutachter)
  • Bescheinigung über die Einzelabnahme

Grünes Kennzeichen (Steuerbefreiung)

  • Sportanhänger: keine Maßnahmen erforderlich, Steuerbefreiung ergibt sich aus der Aufbauart
  • Landwirtschaftlich genutzter Anhänger: Ausfüllen eines Antrages auf der Zulassungsstelle, der anschließend vom Finanzamt geprüft wird
  • Die Zulassungsstelle gibt Ihnen die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein). Der Inhalt des COC-Papieres wird in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. 

Danach

Die Zulassungsbescheinigung Teil I muß stets mitgeführt werden, wenn der Anhänger benutzt wird. Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist sorgfältig aufzubewahren, und zwar nicht im Fahrzeug selbst. Wer nämlich die Zulassungsbescheinigung Teil II in Händen hält, kann das Fahrzeug verkaufen.

Zum Abmelden Ihres Anhängers benötigen Sie nur die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie das Nummernschild.

Verkaufen Sie Ihren Anhänger, wird dies nicht in die Papiere eingetragen.

Ziehen Sie innerhalb Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt um, braucht es nur die Zulassungsbescheinigung Teil I. Nehmen Sie gleichzeitig auch einen anderen Namen an (i.d.R. durch Heirat), wird auch die Zulassungsbescheinigung Teil II verlangt.

Ziehen Sie in einen anderen Zulassungsbezirk, also weg aus Ihrem bisherigen Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt, greift das oben beschriebene Verfahren wie bei einer Neuzulassung.

Bei Verlust einer Zulassungsbescheinigung ist Ersatz bei der zuständigen Zulassungsstelle zu bekommen. Fehlt eine Konformitätserklärung (COC), fordern Sie sie bitte bei wm meyer® an.

 

Bitte beachten Sie

Eventuell kann es je nach Zulassungsstelle gewisse Abweichungen von diesem Prozedere geben. Bitte erkundigen Sie sich daher stets vor Ort.

 

Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.

In Deutschland zugelassene Anhänger bis einschließlich 750 kg zulässige Gesamtmasse oder ohne eigene Bremsanlage müssen 36 Monate, nachdem sie erstmals in Verkehr gekommen sind, und danach alle 24 Monate einer amtlichen Prüfung (Hauptuntersuchung) unterzogen werden.

Bei allen Anhängern über 750 kg bis einschließlich 3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist die Hauptuntersuchung generell alle 24 Monate durchzuführen (s. insbesondere § 29 sowie Anlage VIII StVZO).

Für andere Länder gelten die dortigen Bestimmungen.

 

Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.

Nein, da Anhänger keine maschinenkraftbetriebene Fahrzeuge sind. Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Güterverkehr.

Die maximale Zuladung ergibt sich aus der Differenz zwischen Eigen- bzw. Leergewicht – beide Begriffe bezeichnen dasselbe – und zulässigem Gesamtgewicht. Beim Beladen darf die maximal zulässige Stützlast der Anhängerkupplung des Zugfahrzeugs nicht über-, die als Minimum vorgeschriebene Stützlast von 4 % der Anhängelast nicht unterschritten werden. Es reicht eine Stützlast von 25 kg. Damit Sie die jeweilige Stützlast Ihres Anhängers bequem und zuverlässig bestimmen können, empfehlen wir Ihnen eine Stützlastwaage, wie Sie sie z.B. in unserem Onlineshop finden können.

Außerdem ist der Belastungsquotient einzuhalten. Dieser gibt die maximale Belastung an, die bei gleichmäßiger Lastverteilung auf einen Quadratmeter wirken darf. Der Belastungsquotient lässt sich leicht errechnen, indem man die Nutzlast des Anhängers durch seine Ladefläche teilt. Der Kastenanhänger HZ 7521/126 z.B. hat bei 750 kg zulässigem Gesamtgewicht und ca. 160 kg Leergewicht eine Nutzlast von 590 kg. Die Ladefläche macht 2,11 x 1,26 m aus, d.h. 2,66 qm. Der Belastungsquotient beträgt also 222 kg pro qm.

Schweres Ladegut ist möglichst im Bereich der Achse(n) zu verteilen. Eine hohe Punktbelastung muss vermieden, die linke und rechte Seite des Anhängers gleichmäßig beladen werden. Durch falsche Beladung ergibt sich eine gefährliche Verminderung der Bremswirkung, das Fahrzeug neigt zum Schleudern und Schlingern, und die Lenkfähigkeit des Gespanns wird beeinträchtigt. Außerdem kann stark ungleichmäßige oder gar punktförmige Lastverteilung zu einer Überbeanspruchung und zu einer Beschädigung tragender Bauteile führen, insbesondere der Längsträger.

Eine derartige Überbeanspruchung – das erzielte Biegemoment überschreitet die Grenze der festigkeitsmäßigen Auslegung der Längsträger – kann insbesondere beim heckseitigen Aufladen eines Fahrzeugs auf einen Anhänger auftreten, der nicht speziell für den Fahrzeugtransport konzipiert ist. Grundsätzlich ist beim Aufladen eines Fahrzeugs auf einen Anhänger der Einsatz von Heckstützen zwingend erforderlich, außer es handelt sich bei dem zu beladenden Anhänger um einen kippbaren Autotransporter.

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