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Zulassung in Deutschland

Die Zulassung Ihres Anhängers erfolgt bei der für Ihren Wohnort zuständigen Kraftfahrzeugzulassungsstelle Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt. Ist der Fahrzeughalter eine juristische Person, z.B. eine Kapitalgesellschaft, wird die Zulassung am Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung vorgenommen.

Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Zulassung von Pkws – abgesehen davon, daß nur ein Nummernschild benötigt wird.

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief)
  • Konformitätserklärung (COC) im Original
  • Versicherungsbestätigungsnummer
  • Personalausweis oder Reisepaß des Fahrzeughalters, wenn dieser selbst zulässt
  • Ermächtigung über einen Bankeinzug für die Kraftfahrzeugsteuer

Bei Zulassung durch einen bevollmächtigten Dritten

  • Personalausweis oder Reisepaß des Fahrzeughalters
  • Vom Fahrzeughalter erteilte Zulassungsvollmacht
  • Personalausweis oder Reisepaß des Bevollmächtigten
     

Bei Zulassung auf eine Firma

  • Auszug aus dem Handelsregister
  • Personalausweis oder Reisepaß der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer oder Prokurist)
     

Bei Zulassung auf einen Verein

  • Vereinsregisterauszug
  • Personalausweis oder Reisepaß der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand)
     

Bei Zulassung auf in Deutschland wohnhafte Bürger fremder Staaten

  • Meldebestätigung
  • Reisepaß
     

Bei zwischen Kauf und Zulassung vorgenommenen Änderungen am Fahrzeug

  • Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (z.B. TÜV- / DEKRA-Gutachter)
  • Bescheinigung über die Einzelabnahme
     

Grünes Kennzeichen (Steuerbefreiung)

  • Sportanhänger: keine Maßnahmen erforderlich, Steuerbefreiung ergibt sich aus der Aufbauart
  • Landwirtschaftlich genutzter Anhänger: Ausfüllen eines Antrages auf der Zulassungsstelle, der anschließend vom Finanzamt geprüft wird
  • Die Zulassungsstelle gibt Ihnen die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein). Der Inhalt des COC-Papieres wird in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. 

Danach

Die Zulassungsbescheinigung Teil I muß stets mitgeführt werden, wenn der Anhänger benutzt wird. Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist sorgfältig aufzubewahren, und zwar nicht im Fahrzeug selbst. Wer nämlich die Zulassungsbescheinigung Teil II in Händen hält, kann das Fahrzeug verkaufen.

Zum Abmelden Ihres Anhängers benötigen Sie nur die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie das Nummernschild.

Verkaufen Sie Ihren Anhänger, wird dies nicht in die Papiere eingetragen.

Ziehen Sie innerhalb Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt um, braucht es nur die Zulassungsbescheinigung Teil I. Nehmen Sie gleichzeitig auch einen anderen Namen an (i.d.R. durch Heirat), wird auch die Zulassungsbescheinigung Teil II verlangt.

Ziehen Sie in einen anderen Zulassungsbezirk, also weg aus Ihrem bisherigen Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt, greift das oben beschriebene Verfahren wie bei einer Neuzulassung.

Bei Verlust einer Zulassungsbescheinigung ist Ersatz bei der zuständigen Zulassungsstelle zu bekommen. Fehlt eine Konformitätserklärung (COC), fordern Sie sie bitte bei wm meyer® an.

Bitte beachten Sie

Eventuell kann es je nach Zulassungsstelle gewisse Abweichungen von diesem Prozedere geben. Bitte erkundigen Sie sich daher stets vor Ort.

Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.


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