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Welche Anhänger von Fahrschulen zu Unterrichtszwecken eingesetzt werden können, regeln die Anlagen 7 und 7a der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr.
Anlage 7 betrifft den Anhängertyp, der bei der Ausbildung zum Erwerb der Führerscheinklasse BE benötigt wird. Für Gespanne aus Zugfahrzeug und Anhänger gelten gemäß Punkt 2.2.5 folgende Vorschriften:
Die tatsächliche Gesamtmasse von mindestens 800 kg ergibt sich aus der Leermasse des Anhängers und einer gegebenenfalls noch erforderlichen Zuladung. Gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO muss der Anhänger "für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein." Allerdings ist es nicht erforderlich, dass der Anhänger tatsächlich über eine 100-km/h-Ausführung verfügt; es reicht aus, dass er für eine solche geeignet ist. In der Praxis jedoch empfiehlt es sich, die 100-km/h-Ausrüstung mit zu bestellen.
In Punkt 4 der Anlage 7a der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr geht es um die 2013 einführte Führerscheinklasse B96:
Welcher Anhänger aus dem wm-meyer®-Programm für den Prüfungs- bzw. Schulungseinsatz in Betracht kommt, hängt also nicht zuletzt vom Zugfahrzeug der Fahrschule ab. Im Regelfall einsetzbar ist freilich der Kastenanhänger BT 2530/151 (Gesamtlänge: 4.320 mm, Gesamtbreite: 2.060 mm) mit 100-km/h-Ausführung sowie Plane und Spriegel in einer Höhe von 1.600 mm ab Fahrzeugboden. Gerne genommen wird auch der Kofferanhänger AZ 2530/151 Serie 30 (Gesamtlänge: 4.370 mm, Gesamtbreite: 2.050 mm, Gesamthöhe: 2.500 mm), ebenfalls mit 100-km/h-Ausführung. Wenn Sie diese Anhänger in der Fahrschulausführung bestellen, stellen wir sicher, dass die für den Fahrschuleinsatz erforderliche tatsächliche Gesamtmasse gewährleistet ist.
Die Vorschriften, auf die hier Bezug genommen wird, finden Sie im Netz unter
http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/ (Stand: 24.07.2020)
Für die Richtigkeit dieser Quellen sowie die Zulässigkeit eines Fahrschuleinsatzes der oben erwähnten wm-meyer®-Anhänger im konkreten Fall übernehmen wir keine Gewähr.
Werneck, 4.10.2013
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