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· Aktuelles

Übergangsfrist für BE-Fahrschulanhänger endet am 18.1.2017

FAHRSCHULANHÄNGER

 

Am 18.1.2017 endet die rechtliche Übergangsfrist für Anhänger, die von Fahrschulen zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken im Rahmen des Unterrichtes in der Führerscheinklasse BE eingesetzt werden dürfen.

 

Danach müssen sämtliche Anhänger den neuen Bestimmungen der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) genügen. Diese finden Sie in der FeV in Anlage 7, Punkte 2.2.5 und 2.2.20. Fahrzeuge, die nur den zuvor gültigen Vorschriften genügen, sind dann nicht mehr zugelassen.

 

Insgesamt bedeutet die sich ändernde Rechtslage, daß Fahrschulen eventuell alte Anhänger durch neue ersetzen müssen.

 

Die nach dem 18.1.2017 gültigen Vorschriften legen folgende Anforderungen an Ausbildungs- und Prüfungsgespanne aus Zugfahrzeug und Anhänger (Führerscheinklasse BE) fest:

 

1. Kraftfahrzeug der Klasse B als Prüfungsfahrzeug

2. Gesamtmasse des Gespanns: mehr als 4.250 kg

3. Gespann nicht der Klasse B zuzurechnen

4. Länge des Gespanns: mindestens 7,50 m

5. Zulässige Gesamtmasse des Anhängers:

5.1 Mindestens 1.300 kg

5.2 Damit kommt nur ein gebremster Anhänger in Betracht.

6. Tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers: mindestens 800 kg

7. Aufbau des Anhängers:

7.1 Kastenförmig oder vergleichbar

7.2 Breite und Höhe mindestens wie beim Zugfahrzeug

8. Sicht nach hinten nur über Außenspiegel möglich

 

Die tatsächliche Gesamtmasse von wenigstens 800 kg ergibt sich aus der Leermasse des Anhängers und einer gegebenenfalls noch erforderlichen Zuladung. Gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO muß der Anhänger "für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein." Allerdings ist es nicht erforderlich, daß der Anhänger tatsächlich über eine 100-km/h-Ausführung verfügt; es reicht aus, daß er für eine solche geeignet ist. In der Praxis jedoch empfiehlt es sich, die 100-km/h-Ausrüstung mit zu bestellen.

 

wm meyer® bietet Fahrschulen eine ganze Reihe für Ausbildungs- und Prüfungszwecke geeigneter Anhänger an.

 

Sehr gerne genommen wird der Kastenanhänger BT 2530/151 (Gesamtlänge: 4.320 mm, Gesamtbreite: 2.060 mm) mit 100-km/h-Ausführung sowie Plane und Spriegel in einer Höhe von 1.600 mm ab Fahrzeugboden.

 

Populär ist auch der Kofferanhänger AZ 2530/151 Serie 30 (Gesamtlänge: 4.370 mm, Gesamtbreite: 2.050 mm, Gesamthöhe: 2.500 mm), ebenfalls mit 100-km/h-Ausführung. Wenn Sie diese Anhänger in der Fahrschulausführung bestellen, stellen wir sicher, daß die für den Fahrschuleinsatz erforderliche tatsächliche Gesamtmasse gewährleistet ist.

 

Die Vorschriften, auf die hier Bezug genommen wird, finden Sie im Netz unter

 

http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/(Stand: 18.10.2016)

http://www.stvzo.de/stvzo/B2.htm#30a (Stand: 18.10.2016)

 

Sämtliche Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Für die Richtigkeit der genannten Quellen sowie die Zulässigkeit eines Fahrschuleinsatzes der oben erwähnten wm-meyer®-Anhänger im konkreten Fall übernehmen wir keine Gewähr.

 

Werneck, 18.10.2016

 

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